In seinem 32. Rundschreiben befasst sich das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit den Themen
- psychotherapeutische Tätigkeit in Ausbildung unter Supervision – online maximal 300 Stunden
- Webseiten und Schilder von Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision – Kontrolle durch Lehrsupervisorinnen/Lehrsupervisoren
Aufgrund der besonderen Situation im Rahmen der Pandemie ist es zulässig, dass die Psychotherapeut*innen in Ausbildung unter Supervision in einem Ausmaß von höchstens 300 Stunden von 600 Stunden – dies bei einem Supervisionsverhältnis von 1:5 – die psychotherapeutische Tätigkeit in Ausbildung unter Supervision auch Online (oder per Telefon) durchführen dürfen. Zumindest 300 Stunden sind jedenfalls in Präsenz zu absolvieren. Unterstützung und Abklärung erfolgt mit den Lehrsupervisor*innen. In jedem Fall ist explizit zu berücksichtigen, dass diese Form der Tätigkeit für die Dauer der Pandemie zeitlich begrenzt ist.
Aufgrund gehäufter Nachfragen und Hinweise auf überschießende und damit irreführende Informationen auf Webseiten und Schildern von Psychotherapeut*innen in Ausbildung unter Supervision wird auf die korrekte Bezeichnung und Erklärung der Bezeichnung Psychotherapeut*in in Ausbildung unter Supervision erinnert, um nicht den Eindruck der selbständigen Berufsberechtigung nahe zu legen. Auch hier wird auf die Auskunft und Kontrolle durch die Lehrsupervisor*innen hingewiesen.
Wir stellen Ihnen das gesamte 32. Rundschreiben (.pdf), das ausfühlich auf die beiden Punkte eingeht, hier zum Nachlesen und Herunterladen zur Verfügung.