Praktikum
Schwerpunkte und Richtlinien
Schwerpunkte und Richtlinien
Um zu gewährleisten, dass das in der Ausbildung erworbene Wissen und Können ins Praktikum einfließen bzw. dort angewandt werden kann, soll sich das Praktikum – ausgenommen die 150 Stunden des klinischen Praktikums – möglichst gleichmäßig auf die ersten zwei Jahre der Ausbildung erstrecken. Die fachliche Anleitung muss von in systemischer Familientherapie ausgebildeten und zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeut*innen erfolgen.
Das klinische Praktikum (150 Stunden) – welches im Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens zu absolvieren ist, um Diagnostik, Differentialdiagnose, Therapie und Umgang mit psychisch Kranken zu erfahren – wird frühestens ab dem dritten Semester, jedoch nach der Ausbildungseinheit „Psychiatrie“ begonnen.
Schwerpunkte des Praktikums (gemäß BMSG):
Psychosoziales Praktikum (zumindest 400 Stunden):
Umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden, mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Klinisches Praktikum (zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens):
Multiprofessionelle Zusammenarbeit von Psychotherapeut*innen bei fallweiser Anwesenheit zumindest eines Arztes oder einer Ärztin zumindest zweimal pro Woche vor allem bei Fallbesprechungen; Zusammenarbeit auch mit Angehörigen anderer Gesundheits- oder Sozialberufe, insbesondere aus den Bereichen klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie, diplomierte Krankenpflege, medizinisch-technische Dienste, diplomierte Sozialarbeit etc.; umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden, ambulant und/oder stationär über einen längeren Zeitraum.
Bedingungen lt. Psychotherapiegestz (PTHG), Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, BGBl. Nr. 361/1990
a) aus dem Gesetzestext § 4–6
Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines/r zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten/in durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden.
b) aus dem Kurzkommentar zum PthG, von Kierein/Pritz/Sonneck, S. 130:
Die facheinschlägigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen ein vierwöchiges Praktikum zu 40 Wochenstunden zu absolvieren ist, um Diagnostik, Differentialdiagnose, Therapie und Umgang mit psychisch Kranken zu erfahren, werden im allgemeinen psychiatrische Abteilungen in Krankenanstalten, psychiatrische Sonderkrankenanstalten samt Ambulatorien und psychiatrische Universitätskliniken betreffen.
Auch hier ist eine entsprechende Praktikumssupervision analog jener im Propädeutikum mit etwa einer Doppelstunde pro Woche vorgesehen, wobei diese Art der Supervision ebenfalls einem Psychotherapeuten zu überantworten ist.
c) aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Erl. der RV-PthG)
Neben den als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten oder Universitätskliniken sind jene Einrichtungen im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld angesprochen, die eine psychosoziale Versorgungsaufgabe wahrnehmen, kontinuierlich arbeiten und über mehr als zwei fachlich qualifizierte Mitarbeiter („fachlich qualifiziert“ bezieht sich laut Dr. Kierein auf die Ziele der Einrichtung) verfügen.
Wichtige Unterschiede zu den im psychotherapeutischen Propädeutikum angesprochenen Praktikumseinrichtungen sind die fachliche Anleitung eines/r zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten/in und die Verpflichtung zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres im Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens zu absolvieren.
Unter diese facheinschlägigen Einrichtungen fallen jedenfalls alle Krankenanstalten, insbesondere aber die als Ausbildungsstätten gemäß dem Ärztegesetz 1984 anerkannten Krankenanstalten und Universitätskliniken.
Das Praktikum ist eines der „großen Kapitel“ in der fachspezifischen psychotherapeutischen Ausbildung. Hier tauchen immer wieder Fragen seitens der Studierenden, aber auch der Praktikumsstellenanbieter auf. Seit einigen Jahren steht dafür an der la:sf die Praktikumsdrehscheibe für Informationen und Hilfestellung zur Verfügung.
Praktikumsdrehscheibe:
Leitung: Mag.a Ruth Krumböck
Daniel Vyssoki, BA
E-Mail: praktikum@lasf.at
Tel: +43 681 20 38 5226