Aufgrund der Wichtigkeit möchten wir auf das 31. Rundschreiben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Bezeichnungspflicht für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Anschluss zur Verfügung stellen und alle Kolleginnen und Kollegen ersuchen, dieses aufmerksam durchzulesen.
Das gesamte Rundschreiben sowie die darin erwähnte Werberichtlinie können unter https://www.lasf.at/service/ auch heruntergeladen werden.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Psychotherapiegesetz besteht die Verpflichtung
sich in Ausübung des Berufs
geschlechtsspezifisch als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“ zu bezeichnen.
Dabei handelt es sich um eine Deklarationspflicht, welche nicht durch andere Bezeichnungen ersetzt werden kann.
Die
Zusatzbezeichnung, das ist die
methodenspezifische Ausrichtung in der die fachspezifische Ausbildung
absolviert wurde, kann angeführt werden. Dies dient sicher der Transparenz gegenüber den
Patientinnen/Patienten, Klientinnen/Klienten.
Andere
Bezeichnungen, wie beispielsweise
Verhaltenstherapeut, Psychoanalytikerin, Systemische
Familientherapeutin sind allenfalls umgangssprachlich möglich, dürfen aber bei öffentlichen Äußerungen wie z.B. in
Signaturen, auf Webseiten, Visitenkarten oder Informationsfoldern
nicht aufscheinen, da sie der
Bezeichnungspflicht widersprechen.
Auch
sind absolvierte
Weiterbildungen nicht zu personalisieren, sodass nicht der
fälschliche Eindruck einer
weiteren, nicht gegebenen Berufsberechtigung entstehen kann.
So ist es unzulässig sich beispielsweise als „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ oder
„Traumatherapeutin“ zu bezeichnen.
Bei
absolvierten Weiterbildungen ist ergänzend zur korrekten Bezeichnung, wie oben dargelegt, der Hinweis auf die erworbene
weitere Kompetenz zulässig und
sinnnnvoll, wie Weiterbildung
in „Traumatherapie“ oder „Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapie“.
Es
darf ersucht werden, insbesondere
auch alle
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die
in Ihren Einrichtungen in der Lehre tätig sind, entsprechend darauf hinzuweisen, da diese als Vorbild für alle künftigen
Berufsangehörigen fungieren.
Psychotherapeutin/Psychotherapeutin Ausbildung unter Supervision
Darüber
hinaus darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die fachspezifische Ausbildungseinrichtung Ihre Auszubildenden darauf hinzuweisen hat, dass nach Erlangung
des sogenannten „Status“, in dem die 600 Stunden
psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision
absolviert werden, die einzig
zulässige Bezeichnung (falls
eine geführt wird) „Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision“ oder
„Psychotherapeut in Ausbildung unter
Supervision“ in vollständig
ausgeschriebener Form lautet.
Abkürzungen jeglicher Art sind
unzulässig.
Siehe
auch das Vorwort der Werberichtlinie:
Unter die grundlegende
Verpflichtung zur sachlichen
und wahren Information über den eigenen Berufsstand,
über die eigene Qualifikation und über Art und Umfang der angebotenen psychotherapeutischen Leistungen
insbesondere fällt die Verpflichtung zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision“ bzw.
Psychotherapeut in Ausbildung
unter Supervision“ in vollständig ausgeschriebener Form.