Angesichts der behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus kann es zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen kommen. Der Erlass vom 24. März 2020 des Bundesministeriums für Finanzen regelt die mögliche Stundung von Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen. Der Steuerberater der la:sf hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Wir stellen Ihnen hier im Anschluss diese Übersicht zur Verfügung.
Weitere Informationen rund um Corona finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums.


Zusammenfassung

Alle SVS-Versicherten, die durch den Corona-Virus mit finanziellen Einbußen rechnen oder durch Erkrankung bzw. Quarantäne betroffen sind, erhalten von der SVS folgende Unterstützungen:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Die nächste Zahlung bei der SVS ist am 30.5.2020 fällig. Bis dahin hat sich ja die Situation vielleicht schon entspannt.

Stundung von Abgaben
Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der auf die Folgen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen, Ausfall oder Beeinträchtigung.

Auch hier gilt das oben angeführte. Ein unbegründet gestellter Antrag auf Zahlungserleichterung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit gem. § 50 FinStrG dar.

Umsatzsteuer
Die abzuführende Umsatzsteuer wird von den Kunden bezahlt und vom Unternehmer quasi treuhändig verwaltet und dann an das Finanzamt weiterbezahlt. Am 15.4.2020 wird die Umsatzsteuer für Februar 2020 fällig. Eine Stundung der Umsatzsteuer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die aktuelle Liquiditätssituation bedingt durch die Corona-Krise eine Bezahlung der Umsatzsteuer nicht zulässt.

Körperschaftssteuer/Einkommensteuer
Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Die Höhe der Vorauszahlung kann mit einem Antrag auf die Höhe der erwarteten Gewinnsituation für 2020 angepasst werden oder fällige Vorauszahlungsbeträge können gestundet werden oder in Raten bezahlt werden. Die nächste Steuervorauszahlung ist am 15.5.2020 fällig. Sodass momentan wahrscheinlich keine Anträge auf Zahlungserleichterungen notwendig sind, aber unter Umständen muss die Höhe der Vorauszahlung angepasst werden.