Aufgrund der Wichtigkeit möchten wir auf das 31. Rundschreiben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Bezeichnungspflicht für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Anschluss zur Verfügung stellen und alle Kolleginnen und Kollegen ersuchen, dieses aufmerksam durchzulesen.

Das gesamte Rundschreiben sowie die darin erwähnte Werberichtlinie können unter https://www.lasf.at/service/ auch heruntergeladen werden.


Gemäß § 13 Abs. 1 Psychotherapiegesetz besteht die Verpflichtung sich in Ausübung des Berufs geschlechtsspezifisch als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“ zu bezeichnen. Dabei handelt es sich um eine Deklarationspflicht, welche nicht durch andere Bezeichnungen ersetzt werden kann.

Die Zusatzbezeichnung, das ist die methodenspezifische Ausrichtung in der die fachspezifische Ausbildung absolviert wurde, kann angeführt werden. Dies dient sicher der Transparenz gegenüber den Patientinnen/Patienten, Klientinnen/Klienten.

Andere Bezeichnungen, wie beispielsweise Verhaltenstherapeut, Psychoanalytikerin, Systemische Familientherapeutin sind allenfalls umgangssprachlich möglich, dürfen aber bei öffentlichen Äußerungen wie z.B. in Signaturen, auf Webseiten, Visitenkarten oder Informationsfoldern nicht aufscheinen, da sie der Bezeichnungspflicht widersprechen.

Auch sind absolvierte Weiterbildungen nicht zu personalisieren, sodass nicht der fälschliche Eindruck einer weiteren, nicht gegebenen Berufsberechtigung entstehen kann. So ist es unzulässig sich beispielsweise als „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ oder „Traumatherapeutin“ zu bezeichnen.

Bei absolvierten Weiterbildungen ist ergänzend zur korrekten Bezeichnung, wie oben dargelegt, der Hinweis auf die erworbene weitere Kompetenz zulässig und sinnnnvoll, wie Weiterbildung in „Traumatherapie“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“.

Es darf ersucht werden, insbesondere auch alle Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die in Ihren Einrichtungen in der Lehre tätig sind, entsprechend darauf hinzuweisen, da diese als Vorbild für alle künftigen Berufsangehörigen fungieren.

Psychotherapeutin/Psychotherapeutin Ausbildung unter Supervision

Darüber hinaus darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die fachspezifische Ausbildungseinrichtung Ihre Auszubildenden darauf hinzuweisen hat, dass nach Erlangung des sogenannten „Status“, in dem die 600 Stunden psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision absolviert werden, die einzig zulässige Bezeichnung (falls eine geführt wird) „Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision“ oder „Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision“ in vollständig ausgeschriebener Form lautet. Abkürzungen jeglicher Art sind unzulässig.

Siehe auch das Vorwort der Werberichtlinie:

Unter die grundlegende Verpflichtung zur sachlichen und wahren Information über den eigenen Berufsstand, über die eigene Qualifikation und über Art und Umfang der angebotenen psychotherapeutischen Leistungen insbesondere fällt die Verpflichtung zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision“ bzw. Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision“ in vollständig ausgeschriebener Form.