Newsletter der Lehranstalt für systemische Familientherapie Ausgabe 03 / Juni 2018
 
 
lasf Haus
 

Liebe Studierende!
Liebe Absolvent*innen!

Der Berufsstand der Psychotherapeut*innen beschäftigt sich derzeit ebenfalls sehr umfassend mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen und der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Datenschutz ist für unsere Berufsgruppe ja nichts Neues, weil aufgrund der bestehenden Verschwiegenheitspflicht schon immer ein vertraulicher Umgang mit Informationen stattgefunden hat, dennoch sind die Bestimmungen komplex und benötigen unsere Aufmerksamkeit.

Zu diesem Thema bieten die Datenschutzexperten Mag. Christopher Temt und Michael Werzowa des Unternehmens DataPrivacyDoctors an der lasf die

Informationsveranstaltung: Einführung in Datenschutz (DSGVO) und Datensicherheit für TherapeutInnen
am Donnerstag, 28. Juni 2018, 18:00 bis 20:00 Uhr an

Diese Einführung möchte Licht in die teils recht komplizierte Materie bringen: Wie kann ich als PsychotherapeutIn sicher und gesetzeskonform auf eine pragmatische Weise meine Datenverarbeitung bewerkstelligen? Wir liefern Hintergründe, soweit nötig, und geben praktische Richtlinien, um das Thema ohne allzu großem Aufwand zu bewältigen. Für Interessierte gibt es außerdem Vorlagen und Anleitungen zum Download.

Mag. Christopher Temt: Teamberater, Coach, Datenschutzexperte
Michael Werzowa: IT-Security Experte

Termin: Donnerstag 28.06.2018 von 18 bis 20 Uhr
Ort: Lehranstalt für systemische Familientherapie
1130 Wien, Trauttmansdorffgasse 3a
Kosten: € 15,-- für Absolvent*innen (Bareinzahlung am Abend), kostenfrei für Studierende der lasf
Anmeldung bis 26.06.2018 unbedingt erforderlich an: office@la-sf.at
Die Teilnahme gilt als Fortbildungsveranstaltung gemäß § 14 (1) PthG (2 Einheiten)
Eine Wiederholung der Informationsveranstaltung zum Thema DSGVO findet im September statt und wird rechtzeitig bekanntgegeben.

Mit herzlichen Grüßen
Ina Manfredini
Leiterin der Lehranstalt für systemische Familientherapie

 
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Neues zur DSGVO vom ÖBVP:

(Quelle: Newsletter des ÖBVP vom 13. Juni 2018 )

Neues Gesetz bringt Ausnahmen zur DSGVO – nicht nur die
Informationspflicht fällt weg… Der ÖBVP erreicht durch intensive Bemühungen wichtige Erleichterungen für PsychotherapeutInnen beim Datenschutz. 

Am 25.05.2018 wurde die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar. Zeitgleich mit der DSGVO hätte ein österreichisches Gesetz in Kraft treten sollen – das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Der ÖBVP erwartet dieses Gesetz schon seit einiger Zeit, das Gesetzgebungsverfahren ist mit Stand 11.06.2018 noch nicht abgeschlossen. Sowohl Nationalrat als auch Bundesrat haben das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 zwar bereits beschlossen, es folgen aber noch Beurkundung, Gegenzeichnung und Kundmachung im Bundesgesetzblatt, danach kann das Gesetz in Kraft treten. Siehe auch Tagesaktuelle Informationen.

Wichtig zu erwähnen ist vorweg, dass gemäß dem 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 das Psychotherapiegesetz (PthG) geringfügig geändert werden wird, mit wichtigen positiven Effekten für die gesamte Berufsgruppe. Soweit bekannt, werden die Änderungen rückwirkend mit 25.05.2018 wirksam. 

In das PthG wird ein neuer § 1b eingefügt. Die wichtigsten Inhalte sowie die Bedeutung
für die berufliche Tätigkeit haben wir für Sie zusammengefasst:

1) Personenbezogene Daten dürfen nach dem PthG nur zu Zwecken, die im PthG
festgelegt sind, verarbeitet werden. Dazu zählen z. B. die psychotherapeutische
Dokumentationspflicht, die Einsichtsrechte in diese und die Aufbewahrungspflicht. (Weitere Datenverarbeitungen betreffen beispielsweise die Führung der PsychotherapeutenInnenliste durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden, einschließlich Gerichten und Staatsanwaltschaften.). Sollen personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeitet werden, z. B. zur Weiterleitung an (private) Vereine/Institutionen etc., so kann die Rechtsgrundlage hierfür ein anderes Gesetz, der Behandlungsvertrag oder eine separat einzuholende Einwilligungserklärung sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, wobei die meisten Datenverarbeitungen durch den psychotherapeutischen Behandlungsvertrag (überwiegend mündlich abgeschlossen) gerechtfertigt sein werden; dazu zählen auch die Weitergabe von PatientInnen-Daten zur (gerichtlichen) Einbringung von Honorarforderungen oder zwecks Abwehr von Rechtsansprüchen. Einwilligungserklärungen werden sehr selten benötigt werden – dazu auch weiter unten.

2) Einige Rechte und Pflichten gemäß DSGVO werden nunmehr bei der Datenverarbeitung durch PsychotherapeutInnen im Rahmen des PthG AUSGESCHLOSSEN sein:
  • Informationspflichten der/des Verantwortlichen bei der Erhebung von personenbezogenen Daten. Dies bedeutet, dass z. B. kein Informationsblatt (siehe auch Website des ÖBVP, Login-Bereich, DSGVO, „Anlage 8 - Muster für eine datenschutzrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung“) oder ein „Informations-Aushang“ etc. in der Praxis erforderlich sein werden. Aber sehr wohl bleiben bestehen: die Pflicht zur Vorlage des Datenverarbeitungsverzeichnisses auf Anfrage sowie die Auskunftspflicht.
  • Recht der/des Betroffenen auf Einschränkung der Verarbeitung. Weder PsychotherapeutInnen noch PatientInnen haben eine Einflussmöglichkeit auf die oben erwähnten Verarbeitungs-Zwecke, es kann beispielsweise nicht auf die Führung einer Dokumentation verzichtet oder die Aufbewahrungspflicht verkürzt werden. Wird Psychotherapie in Österreich durchgeführt, so sind keine Einwilligungserklärungen von PatientInnen zu gesetzlich normierten Datenverarbeitungen einzuholen. Mit derartigen Erklärungen würde ja gleichzeitig z. B. ein Widerrufsrecht gegen die Verarbeitung zustehen. Dies würde bedeuten, dass PatientInnen gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. die Dokumentationspflicht, „ablehnen“ dürften, was rechtlich unmöglich ist. Der ÖBVP empfiehlt daher, Einwilligungserklärungen nur in jenen seltenen Fällen einzuholen, in denen nicht bereits eine andere Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung vorliegt, wie Gesetz, Vertrag etc.
  • Widerspruchsrecht der/des Betroffenen
Dieses Recht wird ausgeschlossen, da ein Widerspruch gegen gesetzliche Verpflichtungen (z. B. aus dem PthG – siehe oben) unmöglich ist.

Zusätzliche Informationen:
Das Recht auf Löschung der psychotherapeutischen Dokumentation vor Ablauf von 10 Jahren ab Beendigung der Psychotherapie wurde bereits durch die DSGVO ausgeschlossen. Dies dient der qualitätsgesicherten Berufsausübung, dem PatientInnenschutz sowie der Beweissicherung zur Wahrnehmung von Rechtsansprüchen.

Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft und auf Berichtigung bleiben aufrecht. Der ÖBVP informiert auch im Login-Bereich auf www.psychotherapie.at und hält Sie auf dem Laufenden!
 
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Das 39. Systemische Kaffeehaus

Die erschöpfte Gesellschaft -
(wie) hilft Psychotherapie?


Donnerstag, 21. Juni 2018 von 09:00 – 17.00 Uhr